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   OLG Hamm, 14.11.2002 - 22 U 45/02   

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https://dejure.org/2002,16800
OLG Hamm, 14.11.2002 - 22 U 45/02 (https://dejure.org/2002,16800)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.11.2002 - 22 U 45/02 (https://dejure.org/2002,16800)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. November 2002 - 22 U 45/02 (https://dejure.org/2002,16800)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung des Kaufpreises für ein Einfamilienhaus wegen arglistiger Täuschung; Verletzung von Aufklärungspflichten über einen Brandschaden an einer Garage wegen Übergriff des Brandes auf das Wohnhaus; Minderung des Wiederverkaufswertes eines Hauses im Falle eines ...

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Offenbarungspflichten eines Verkäufers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 112/96

    Aufklärungspflicht der Gläubigerbank über das Bürgschaftsrisiko; Vollstreckung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2002 - 22 U 45/02
    Es ist nicht Aufgabe des Vertragspartners, Nachteile zu verdeutlichen (vgl. BGH MDR 1997, 777).
  • BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 43/76

    Mitteilungspflicht von Unfallschäden; Haftung des als Abschlußvertreter

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2002 - 22 U 45/02
    Zwar müssen Fragen des anderen Vertragsteils bei den Vertragsverhandlungen vollständig und richtig beantwortet werden (BGH NJW 1977, 1914, 1915; BGH LM Nr. 35 zu § 123 BGB).
  • OLG Hamm, 20.01.2000 - 22 U 122/99

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über die frühere Nutzung des Hauses als

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2002 - 22 U 45/02
    Eine regelmäßige Pflicht, von sich aus ungefragt über die abgeschlossene Vorgeschichte eines Hauses zu informieren, besteht nicht (Senat OLGR 2000, 283, 284).
  • LG Kiel, 01.12.2017 - 12 O 52/17

    Grundstückskaufvertrag: Pflicht des Verkäufers zur ungefragten Aufklärung über in

    Nachdem der Beklagte ohne Vorsatz davon ausging, dass die Ursache des einmaligen Wasseraustritts im Jahr 2014 beseitigt und nachteilige Folgen nicht zurückgeblieben waren, konnte er ohne Vorsatz auch annehmen, dass der vermeintlich folgenlos beseitigte Mangel für die Kläger nicht von Bedeutung war (vgl. zu einem reparierten Brandschaden OLG Hamm, Urteil vom 14. November 2002 - 22 U 45/02 - vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 01. Juli 2004 - 22 U 73/03 -, Rn. 70).
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